Satzung der Ezidischen Gemeinde Hessen
Civaka Ezidiya li Hessen
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Ezidische Gemeinde Hessen e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Gießen und ist im Vereinsregister beim
Amtsgericht eingetragen.
§2 Aufgaben und Ziele
1. Pflege und Erhaltung der kurdischen Sprache, Sitten und Gebräuche und des ezidischen Glaubengutes, durch die Abhaltung von Gottesdiensten, Religionsunterricht und kulturellen Veranstaltungen.
2. Einsetzen für die Belange und Probleme der Eziden.
3. Zusammenarbeit mit inländischen und ausländischen Organisationen, die ebenfalls das Thema Eziden/Ezidentum ansprechen
4. Veranstaltung von Kulturabenden zur Entfaltung des Ezidischen Glaubens und Kontaktherstellung zwischen Menschen ezidischen und nicht ezidischen Glaubens. Dabei soll besonders die Kommunikation der Menschen christlichen und ezidischen Glaubens im Mittelpunkt stehen, um die Integration zu fördern.
5. Der Verein ist den Prinzipien der Demokratie, Toleranz und gegenseitiger Achtung verpflichtet und lehnt jede parteipolitische Betätigung ab, behält sich aber das Recht vor, zu politischen Themen Stellung zu nehmen, sofern ein Zusammenhang zum Ezidentum/ Eziden oder zur Arbeit des Vereins erkennbar ist.
6. Der Verein nimmt sich vor die Gleichberechtigung der Frau in der ezidischen Gesellschaft weiter voranzutreiben.
§3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke §51ff AO 1977. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
2. Die Mitglieder haben keinen persönlichen Anspruch auf das Vereinsvermögen und erhalten keine Gewinnanteile, weder bei ihrem Ausscheiden noch bei Auflösung des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand, nachfolgend "Gemeinderat" genannt.
§5 Mitgliedschaft
a. Jede Person, die sich zum ezidischen Glauben bekennt, kann ordentliches Mitglied des Vereins werden.
b. Das Mitglied ist verpflichtet, die Ziele des Vereins gemäß § 2 dieser Satzung anzuerkennen.
c. Personen, die dem Verein beitreten wollen, stellen einen schriftlichen Antrag beim Gemeinderat. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft der Gemeinderat mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliedschaft darf nur bei nachweislich wichtigem Grund verwehrt werden und bedarf noch zusätzlich der einfachen Mehrheit des Gemeinderates.
§6 Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder
Ausschluss.
2. Die Austrittserklärung muss schriftlich dem Gemeinderat eingereicht werden und kann nur zum Ende des jeweiligen Quartals erfolgen.
3. Es ist jedem Mitglied verboten, Zwietracht in der Gemeinde zu schüren oder einer politischen Organisation, deren Zweck sich gegen den Verein richtet und die demokratische Grundordnung der Bundesrepublik gefährdet und in Frage stellt, beizutreten.
4. Durch den Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Gründe zum Ausschluß einer Person sind:
Grobe Verstöße gegen die Satzung, die Beschlüsse und die Interessen des Vereins sowie Schädigung des Ansehens der Gemeinde (siehe oben).
Ausgeschlossene Mitglieder, oder diejenigen, die aus dem Verein ausgetreten sind haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen,
insbesondere ist eine Rückgewähr von Mitgliedsbeiträgen, Sachgeschenken oder Spenden ausgeschlossen.
§7 Mitgliedsrechte
Nur die ordentlichen Mitglieder besitzen Mitgliedsrechte. Das Wahlrecht steht allen Mitgliedern, die bis zur Wahl bereits drei Monate Beiträge
gezahlt haben, ab einem Alter von 18 Jahren zu. Eine Vertretung ist nicht möglich. Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme
- am ezidischen Gottesdienst
- am ezidischen Religionsunterricht
- am kurdischen Sprachunterricht
- an kulturellen und religiösen Veranstaltungen und Zeremonien.
§8 Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern ist ein Beitrag zu entrichten, dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung bestimmt. Die Beiträge werden im
Voraus für einen bestimmten Zeitraum, den die Mitgliederversammlung festsetzt, entrichtet. Die Mitgliederversammlung kann in Ausnahmefällen
von dieser Verpflichtung befreien.
2. Mitglieder, die mit ihren Mitgliedsbeiträgen mehr als drei Monate in Verzug sind, werden schriftlich gemahnt. Nach zweimaliger Mahnung droht
ihnen der Ausschluss aus dem Verein.
3. Die von den Vertretern des Vereins verwalteten Beiträge werden ausschließlich im Sinne dieser Satzung niedergelegten Aufgaben und Ziele
verwendet.
4. Spenden, die der Gemeinde mit einer bestimmten Zwecksbestimmung zufließen, dürfen von der Gemeinde nur zweckentsprechend verwendet werden.
§9 Mitgliederversammlung
1. Der Mitgliederversammlung obliegen
a. Wahl des Gemeinderats (Vorstand) aus der Mitte der Mitglieder für die
Dauer von zwei Jahren mit der Maßgabe, dass das Amt fortdauert, bis andere
Vertreter gewählt sind,
b. Abwahl des Vorstands,
c. Berufung des Wahlleiters,
d. Wahl des Kassenprüfers,
e. Entlastung des Vorstandes,
f. Bildung und Zusammensetzung von Ausschüssen zur Vorbreitung und
Unterstützung der Arbeit des Gemeinderats,
g. Entgegennahme des Jahresbericht des Gemeinderats, des Prüfungsberichts
der Kassierer und des Kassenprüfers,
h. Änderung der Satzung und Auflösung der Vereinigung,
i. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie unter
Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens einen Monat vor dem Tagungstermin
eingeladen wurde (Absendedatum und Hinweis in der Tagespresse). Beschlüsse
ergehen mit einfacher Mehrheit; Beschlüsse bezüglich der Änderung der
Satzung und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von mindestens
zwei Drittel der Erschienen und zwei Drittel aller Stimmberechtigten. Wird
dieser Mehrheit nicht erreicht, gilt die Beschlussvorlage als endgültig
abgelehnt, eine gleiche Vorlage darf ein Jahr nicht mehr zur Abstimmung
gebracht werden.
3. Die Mitgliederversammlung wird auf Antrag von einem Drittel der
Mitglieder oder auf Antrag des Gemeinderats einberufen.
4. Die Mitgliederversammlung wird ein Mal pro Jahr schriftlich einberufen.
5. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Die Mitglieder können jedoch
auf Antrag des Vorstandes einzelne Personen aus der Mitgliederversammlung
ausschließen. Der Ausschluss muss den Mitgliedern begründet werden.
6. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Stunde vor einer
Mitgliederversammlung beim Gemeinderat schriftlich eine Ergänzung der
Tagesordnung beantragen. Der / Die Versammlungsleiter/in hat zu Beginn der
Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zugeben.
7. Jedes Mitglied hat Rederecht; über die Dauer der Rede entscheidet der
Versammlungsleiter, jedoch mindestens drei Minuten.
§10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Gemeinderat
einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn ein
Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der
Gründen beantragt.
§11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom Stellvertreter oder dem Kassenwart geleitet. Ist kein
Vorstandmitglied anwesend, wählt die Versammlung einen Versammlungsleiter.
2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung
muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienen
Mitglieder dies beantragt.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein
Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei
Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier
Wochen eine zweite Mitgliederversammlung, mit der gleichen Tagesordnung
einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer
Betracht. Eine Änderung des §2 Absatz 5 der Satzung kann nur mit
Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen
g?ltigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der
abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden
Kandidaten bzw. Kandidatinnen, die die meisten Stimmen haben, eine
Stichwahl statt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem
Versammlungsleiter zu ziehende Los.
6. über Beschl?sse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen,
das vom jeweiligen, von der Versammlung berufenen Protokollanten zu
unterzeichnen ist.
§12 Gemeinderat (Vorstand)
1. Der Gemeinderat führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der
Gemeinderat besteht aus mindestens 3 höchstens 15 Personen. Die genaue
Anzahl wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Die Mitgliederversammlung wählt den Gemeinderat auf demokratische Art
und Weise für zwei Jahre.
3. Die Kandidaten bzw. Kandidatinnen, die gewählt werden sollen, müssen
für die jeweiligen Ämter geeignet und befähigt sein; d.h. der / die
Kandidat / in muss mindestens 18 Jahre alt sein, er / sie sollte eine
gewisse Kompetenz aufweisen können, darf nicht vorbestraft sein und muss
einen guten Leumund haben.
4. Der Verein wird gemäß §26 Absatz 2 BGB gerichtlich und
außergerichtlich durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch
seinen Stellvertreter bzw. durch den Kassenwart vertreten. In wichtigen
Angelegenheiten wird der Verein jeweils von zwei der genannten
Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
5. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt
werden, die vom Ursprung und Kultur her Eziden sind und wenigstens drei
Monate vor dem Tag ihrer Wahl in den Verein aufgenommen worden sind.
6. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der
Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger
wählen.
7. Die Wahlen haben jeweils im Frühjahr stattzufinden.
Gewählt werden:
5 der/die Vorsitzende
6 der/die Stellvertreter/-in
7 der Kassenwart
8 die Beisitzer
8. Mitglieder des Gemeinderates sind diejenigen, auf die die meisten
Stimmen entfielen.
9. Alle Mitglieder im Gemeinderat arbeiten ehrenamtlich, Entschädigungen
irgendwelcher Art stehen ihnen nicht zu. Der Gemeinderat kann über die
Verwendung von regulären Gemeindemitteln zugunsten eines Mitgliedes der
Gemeinde nicht entscheiden.
10. Bei Rücktritt von mehr als die Hälfte des Gemeinderats, gilt dieser
als abgelöst. Es haben dann umgehend Neuwahlen stattzufinden. Bei
Rücktritt von weniger als die Hälfte, sind neue Mitglieder aus der
Mitgliederversammlung für die verbleibende Amtsdauer zu wählen.
§13 Sitzung und Beschlüsse des Gemeinderates
1. Jede Gemeinderatssitzung wird vom Vorsitzenden einberufen. Bei der
Gemeinderatsitzungen hat ausdr?cklich der Vorsitzende bzw. dessen
Stellvertreter die Leitung.
2. Geh?rt kein Mitglied des Gemeinderates zur Priesterkaste, so sollte bei
jeder Sitzung ein Priester anwesend sein. Im ?brigen soll vor jeder
Sitzung bzw. Versammlung ein Gebet gesprochen werden.
3. Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn die Mehrzahl seiner Mitglieder
anwesend ist. Von der Sitzung des Gemeinderates ist ein Protokoll
aufzunehmen, das von zwei Anwesenden zu unterschreiben ist. Jedes Mitglied
ist berechtigt, Einsicht in die Protokolle zu nehmen.
§14 Geschäftsjahr und Beiträge des Vereins
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Einnahmequellen sind:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Spenden
c) Geschenke jeglicher Art
d) Zuwendung von öffentlicher und privater Hand
e) Straßenfeste und kulturelle Veranstaltungen
§15 Haftung
Für die Verbindlichkeiten haftet der Verein ausschlie?lich mit dem
Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder für
Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht.
§16 Vermögen des Vereins bei Auflösung
1. Der Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens von einem Drittel
der Mitglieder beim Gemeinderat gestellt werden.
2. Für die Auflösung ist eine Zweidrittelmehrheit der Mitglieder erforderlich
3. Das Vermögen des Vereins geht nach der Auflösung in das Vermögen des
"Yezidisches Forum" e.V. mit Sitz in Oldenburg über.
4. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach
Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
§17 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt in Kraft nach der Mitgliederversammlung und durch die Unterschriften der Gründungsmitglieder.
Die vorliegende Satzung wurde von der ordentlichen Mitgliederversammlung in Gießen am 08.10.2006 durch den Beschluss der Mehrheit angenommen.